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Satzung

Archäologischer Förderverein Duppach
Sitz Duppach

Satzung

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1 Name und Aufgabe des Fördervereins

Der Name des Vereins lautet: Archäologischer Förderverein Duppach e.V.; der Förderverein ist beim Vereinsregister in Wittlich eingetragen.

1.   Der Förderverein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die an der Erforschung der römischen Villenanlage von Duppach und deren Einordnung in die überregionale Siedlungsstruktur interessiert sind.

2.   Der Förderverein hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Er unterstützt die archäologische Forschung im Bereich der römischen Villenanlage von Duppach-Weiermühle. Diese Unterstützung kann geschehen durch Förderung der genehmigten wissenschaftlichen Grabungen, wissenschaftliche Publikationen, wissenschaftliche Vorträge und Exkursionen.

b)   Er wirkt mit an der Verbreitung gesicherten Wissens über die römische Villenanlage von Duppach-Weiermühle und deren Einbindung in das römische Siedlungswesen.

c)    Er fördert die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch seiner Mitglieder.

d)   Er fördert den wissenschaftlichen Kontakt zu anderen archäologischen Disziplinen und zu den Nachbarwissenschaften.

e)    Er bietet auf seinen Mitgliederversammlungen jedem Mitglied und jedem Gast, dem der Vorstand oder die Mehrheit das Wort erteilt, ein Forum, auf dem alle Fragen, die die archäologische Forschung im o.g. Gebiet betreffen, zur Sprache gebracht werden können.

f)     Er bemüht sich um die enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die den oben genannten und ähnlichen Zielen verpflichtet sind.

3.   Er ist ein Förderverein, der der Förderung der Wissenschaft dient und verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4.   Die Mittel des Fördervereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins nicht mehr als ihre Darlehen zurück.

5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 Sitz des Fördervereins

Der Archäologische Förderverein Duppach e.V. hat seinen Sitz in Duppach. Der Ort der Verwaltung wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4 Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Einzelperson und jede juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Fördervereins bekennt. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, alle natürlichen Personen haben das passive, alle juristischen Personen haben nur das aktive Wahlrecht.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand oder durch die entsprechende Mitgliedserklärung bei der Gründungsversammlung. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag auf der nächsten turnusmäßigen Vorstandssitzung. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller dies durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Streichung

c) durch Ausschluss

d) durch Tod.

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des in • 3 bestimmten Geschäftsjahres mitzuteilen.

Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand geblieben ist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Legt das Mitglied innerhalb von 3 Monaten schriftlich Widerspruch ein, so ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederverssammlung, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.

8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Fördervereins.Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Innerhalb eines Geschäftsjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die den Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr und den Bericht der Kassenprüfer entgegennimmt, dem Vorstand die Entlastung erteilt und den Vorstand neu wählt, falls dies satzungsmäßig notwendig ist.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung, beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss von einem Versammlungsvorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden.

9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorsitzende/r
  • 1 stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • 1 Schatzmeister/in
  • 1 Schriftführer/in
  • 4 Beisitzer/innen

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Fördervereins gemäß § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zeichnungsberechtigt für Beschlüsse sind der 1. oder 2. Vorsitzende/r mit jeweils 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.

10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer überwachen die Rechnungsführung des Fördervereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

11 Auflösung des Fördervereins

Die Auflösung des Fördervereins kann nur auf einer ordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung benennt für diesen Fall zwei Liquidatoren.

Nach Auflösung des Fördervereins, Aufhebung desselben oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereins an das Rheinische Landesmuseum, Weimarer Allee 1, 54299 Trier, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch die Gründungsversammlung des Archäologischen Förderverein Duppach e.V. am 30.06.2003 in 54597 Duppach beschlossen worden.

Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich unter der Reg.-Nr. 11160 in der Fassung vom 30.06.2003 eingetragen und tritt am Tage nach der Eintragung in Kraft.

Durch Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Satzung an.

Duppach, den 30. Juni 2003

| Joachim Fabry